Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1976Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß anzuwenden.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, bzw. des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.
(3)Absatz 3,Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Badegast
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12132562
Alte Dokumentnummer
N8197649198J