Rechtstracker.at

§ 17 BHygG

Fassungen
ab 16.07.2009 — BGBl. I Nr. 64/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute16.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 1701.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 1701.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

16.07.2009BGBl. I Nr. 64/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, bzw. des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.
  3. Absatz 3,Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.
  4. Absatz 4,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, bzw. Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bis zur Entscheidung über den nach Absatz 4, gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, weiterbetrieben werden.
  6. Absatz 6,Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz 4, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.
  7. Absatz 7,Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, errichteten Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994; Paragraph 79 und Paragraph 81, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Badegast, Warmluftbad

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P17/NOR40107291