Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygienegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2009Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 unterliegt, hat bis zum 1. Juli 2010 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gilt § 5.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, unterliegt, hat bis zum 1. Juli 2010 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gilt Paragraph 5, (2)Absatz 2,Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) weiterbetrieben werden.Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) weiterbetrieben werden.
(3)Absatz 3,Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Missständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Missständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.
(4)Absatz 4,Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betrieben werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 zu melden. § 79 und § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betrieben werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 zu melden. Paragraph 79 und Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40107302