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§ 17a BHygG

Fassungen
ab 16.07.2009 — BGBl. I Nr. 64/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17a heute16.07.2009 BGBl. I Nr. 64/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

16.07.2009BGBl. I Nr. 64/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, unterliegt, hat bis zum 1. Juli 2010 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gilt Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) weiterbetrieben werden.
  3. Absatz 3,Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Missständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.
  4. Absatz 4,Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betrieben werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 zu melden. Paragraph 79 und Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107302