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§ 5 KRV

Fassungen
01.07.1977 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 745/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 501.07.197731.12.1996 BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1977BGBl. Nr. 328/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 745/1996

Abkürzung

KRV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Kostenumfang

Paragraph 5, (1) Kosten (Paragraph 2,) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller "Art". Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen) Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.

  1. Absatz 2,Zusatzkosten sind:
    1. Litera a
      Kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
    2. Litera b
      kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;
    3. Litera c
      andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen) verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche Fremdleistungen.

Schlagworte

Verbrauchsgut

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12132585

Alte Dokumentnummer

N8197729667L