Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnungen über Anlagegüter
§ 16. (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.Paragraph 16, (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (Paragraph 15,) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Abschreibungssatz laut MLV,
kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),kalkulatorische Abschreibungen (Paragraph 30,),
Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),
kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).
Schlagworte
Anschaffungskosten
Dokumentnummer
NOR12132596
Alte Dokumentnummer
N8197729678L