Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnungen über Anlagegüter
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (Paragraph 15,) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Abschreibungssatz laut MLV,
kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),kalkulatorische Abschreibungen (Paragraph 30,),
Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),
kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12140386
Alte Dokumentnummer
N8199659702J