Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der
primären Kosten (§ 4 Abs. 1)primären Kosten (Paragraph 4, Absatz eins,)
§ 21. Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z. 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972) gehören nicht zu den Kosten. Die Steuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 30 genannten Anlagegüter. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Paragraph 21, Die primären Kostenarten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1972) gehören nicht zu den Kosten. Die Steuer vom Selbstverbrauch (Paragraph 29, Umsatzsteuergesetz 1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Paragraph 30, genannten Anlagegüter. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 Anmerkung, Anlage 7 nicht darstellbar) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Dokumentnummer
NOR12132601
Alte Dokumentnummer
N8197729683L