Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 4 Abs. 1)Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (Paragraph 4, Absatz eins,)
§ 21.Paragraph 21,
Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972) gehören nicht zu den Kosten. Die Steuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 30 genannten Anlagegüter. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die primären Kostenarten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1972) gehören nicht zu den Kosten. Die Steuer vom Selbstverbrauch (Paragraph 29, Umsatzsteuergesetz 1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Paragraph 30, genannten Anlagegüter. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12140391
Alte Dokumentnummer
N8199659707J