Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Erstellen der Kostennachweise
§ 32. (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anlage 3) (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) dargestellten Gliederung zu enthalten.Paragraph 32, (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anlage 3) Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 7 Anmerkung, Anlage 7 nicht darstellbar) dargestellten Gliederung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 8 (Anm.: Anlage 8 nicht darstellbar) dargestellten Gliederung zu enthalten.Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 8 Anmerkung, Anlage 8 nicht darstellbar) dargestellten Gliederung zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12132612
Alte Dokumentnummer
N8197729694L