Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Erstellen der Kostennachweise
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anlage 3) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 7 dargestellten Gliederung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 8 dargestellten Gliederung zu enthalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12140402
Alte Dokumentnummer
N8199659718J