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§ 35 KRV

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.01.199731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 745/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 3501.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 328/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 745/1996

Abkürzung

KRV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 35, (1) Für die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (Paragraph 16,), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (Paragraph 30,) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.

  1. Absatz 2,Die für die Kostennachweise (Paragraph 32,) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12132615

Alte Dokumentnummer

N8197729697L