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§ 35 KRV

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 745/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.01.199731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 745/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 3501.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 745/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KRV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Für die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (Paragraph 16,), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (Paragraph 30,) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.
  2. Absatz 2,Die für die Kostennachweise (Paragraph 32,) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140405

Alte Dokumentnummer

N8199659721J