Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Übergangsbestimmungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Für die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (§ 16), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (§ 30) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.Für die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (Paragraph 16,), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (Paragraph 30,) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.
(2)Absatz 2,Die für die Kostennachweise (§ 32) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.Die für die Kostennachweise (Paragraph 32,) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12140405
Alte Dokumentnummer
N8199659721J