Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1985Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte
Text
§ 14. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 14, (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione'';
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke in den Handel kommen, ist nur die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke in den Handel kommen, ist nur die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für einen Kranken oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine erfolgen.Die in Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 und 7 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine erfolgen.
(3)Absatz 3,Fehlt die in Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder der gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata'', so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf dem bei ihm verbleibenden Teil III der Verschreibung diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.Fehlt die in Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata'', so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf dem bei ihm verbleibenden Teil römisch drei der Verschreibung diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
(4)Absatz 4,Fehlt die in Abs. 1 Z 6 angeführte Angabe, so hat der Apotheker diese nach Feststellung zu ergänzen.Fehlt die in Absatz eins, Ziffer 6, angeführte Angabe, so hat der Apotheker diese nach Feststellung zu ergänzen.
Dokumentnummer
NOR12132786
Alte Dokumentnummer
N8197928698L