Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.10.1985 bis 02.07.1997 — BGBl. Nr. 365/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1403.07.199731.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997
§ 1401.10.198502.07.1997 BGBl. Nr. 365/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 365/1985

Außerkrafttretensdatum

02.07.1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 14, (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione'';
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
  4. Ziffer 4
    die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke in den Handel kommen, ist nur die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
  5. Ziffer 5
    bei Verschreibungen für einen Kranken oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
  6. Ziffer 6
    bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
  7. Ziffer 7
    das Ausstellungsdatum;
  8. Ziffer 8
    die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 und 7 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine erfolgen.
  2. Absatz 3,Fehlt die in Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata'', so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf dem bei ihm verbleibenden Teil römisch drei der Verschreibung diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
  3. Absatz 4,Fehlt die in Absatz eins, Ziffer 6, angeführte Angabe, so hat der Apotheker diese nach Feststellung zu ergänzen.

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132786

Alte Dokumentnummer

N8197928698L