Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
20.03.1996 bis 02.07.1997 — BGBl. Nr. 131/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1603.07.199731.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997
§ 1620.03.199602.07.1997 BGBl. Nr. 131/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.03.1996BGBl. Nr. 131/1996

Außerkrafttretensdatum

02.07.1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in Paragraph 9, genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Ausstellungsdatum auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.
  3. Absatz 3,Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Verschreibungsvorschriften des Paragraph 14, gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb deren Geltungsdauer darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten und bei jeder Abgabe mit dem Stempel der Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile römisch eins und römisch zwei verbleiben in der Apotheke, wobei Teil römisch eins zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil römisch drei ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden. Teil römisch vier verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden einzusenden oder vorzulegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132788

Alte Dokumentnummer

N8197928700L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/390/P16/NOR12132788