Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in § 9 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Fertigung durch den Amtsarzt auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in Paragraph 9, genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Fertigung durch den Amtsarzt auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.
(3)Absatz 3,Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unverzüglich bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Verschreibungsvorschriften des § 14 gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb deren Geltungsdauer darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung längstens binnen sieben Tagen ab Ausstellung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.Die Verschreibungsvorschriften des Paragraph 14, gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb deren Geltungsdauer darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung längstens binnen sieben Tagen ab Ausstellung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.
(5)Absatz 5,Die Teile I, II und III des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten und bei jeder Abgabe mit dem Stempel der Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden. Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden einzusenden oder vorzulegen hat.Die Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten und bei jeder Abgabe mit dem Stempel der Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile römisch eins und römisch zwei verbleiben in der Apotheke, wobei Teil römisch eins zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil römisch drei ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden. Teil römisch vier verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden einzusenden oder vorzulegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12141247
Alte Dokumentnummer
N8199747177L