Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.1997 bis 17.08.1999 — BGBl. I Nr. 74/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118.08.199921.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
§ 101.10.199717.08.1999 BGBl. I Nr. 74/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hydrographiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische Wasser einschließlich der Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der Wassergüte (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 angeführten öffentlichen Gewässer sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km2 zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei Oberflächengewässern die gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften und deren Veränderung und beim Grundwasser die gemäß Paragraph 33 f, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen über die Erhebung des Wasserkreislaufes sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10010407

Dokumentnummer

NOR12132817

Alte Dokumentnummer

N8197940359L