Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
18.08.1999
Außerkrafttretensdatum
21.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 1. (1) Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische Wasser einschließlich der Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen.Paragraph eins, (1) Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische Wasser einschließlich der Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, auf Fließgewässer, sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km2 zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei Oberflächengewässern die gemäß § 33d Abs. 1 WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften und deren Veränderung und beim Grundwasser die gemäß § 33f Abs. 1 WRG 1959 bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen über die Erhebung des Wasserkreislaufes sinngemäß Anwendung.Die Erhebung der Wassergüte (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, auf Fließgewässer, sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km2 zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei Oberflächengewässern die gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften und deren Veränderung und beim Grundwasser die gemäß Paragraph 33 f, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen über die Erhebung des Wasserkreislaufes sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12143300
Alte Dokumentnummer
N8199914443O