Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 6. (1) Das (Anm.: richtig: Die) Wasserstraßendirektion hat in seinem (Anm.: richtig: ihrem) Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen, die Daten unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.Paragraph 6, (1) Das Anmerkung, richtig: Die) Wasserstraßendirektion hat in seinem Anmerkung, richtig: ihrem) Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen, die Daten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der Wassergüte an der Donau und an den Grenzgewässern hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft selbst vorzunehmen. Er bedient sich hiebei der Bundesanstalt für Wassergüte.
(3)Absatz 3,Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12132824
Alte Dokumentnummer
N8197940366L