Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.08.1999 bis 21.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 618.08.199921.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
§ 601.07.199017.08.1999 BGBl. Nr. 252/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hydrographiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 6, (1) Die Wasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen, die Daten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erhebung der Wassergüte an der Donau, der March und der Thaya (Grenzstrecke) sowie an den sonstigen Grenzgewässern durchzuführen. Er bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen.
  2. Absatz 3,Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10010407

Dokumentnummer

NOR12143304

Alte Dokumentnummer

N8199914447O