Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 8. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 übermittelten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten.Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, übermittelten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben.Die Ergebnisse der in Absatz eins, genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben.
(3)Absatz 3,Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu bearbeiten.Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (Paragraph 59, WRG 1959) zu bearbeiten.
Dokumentnummer
NOR12132826
Alte Dokumentnummer
N8197940368L