Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
18.08.1999
Außerkrafttretensdatum
21.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 8. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 übermittelten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten.Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, übermittelten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben.Die Ergebnisse der in Absatz eins, genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben.
(3)Absatz 3,Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu bearbeiten und in geeigneter Form insbesondere als Jahresberichte oder im Internet, zu veröffentlichen.Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (Paragraph 59, WRG 1959) zu bearbeiten und in geeigneter Form insbesondere als Jahresberichte oder im Internet, zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12143305
Alte Dokumentnummer
N8199914448O