Rechtstracker.at

§ 76 AMG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 748/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 7615.02.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 8/2022
§ 7601.01.200614.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 107/2005
§ 7601.01.198931.12.2005 BGBl. Nr. 748/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 748/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 107/2005

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Probennahme

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Arzneimittel sind von Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder von durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb des 1. Herstellers,
    1. Ziffer 2
      Depositeurs,
    2. Ziffer 3
      Arzneimittel-Großhändlers oder
    3. Ziffer 4
      Arzneimittel-Kleinverkäufers
    während der Betriebszeiten zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln kann auch beim Verbraucher erfolgen.

  1. Absatz 3 a,Die Kontrolle von radioaktiven Arzneimitteln kann auch beim Anwender erfolgen.
  2. Absatz 4,Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder den durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den im Absatz 2, genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher und von radioaktiven Arzneimitteln beim Anwender.
  3. Absatz 5,Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  4. Absatz 6,Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4, beim Verbraucher gemäß Absatz 3, oder beim Anwender gemäß Absatz 3 a, genommen, so hat der Hersteller oder Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133249

alte Dokumentnummer

N8198326610J