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§ 76 AMG

Fassungen
01.01.2006 bis 14.02.2022 — BGBl. I Nr. 107/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 7615.02.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 8/2022
§ 7601.01.200614.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 107/2005
§ 7601.01.198931.12.2005 BGBl. Nr. 748/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 107/2005

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022danach: BGBl. I Nr. 8/2022

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Probennahme

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Arzneimittel sind von Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesen beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb des 1. Herstellers,
    1. Ziffer 2
      Depositeurs,
    2. Ziffer 3
      Arzneimittel-Großhändlers oder
    3. Ziffer 4
      Arzneimittel-Kleinverkäufers
    während der Betriebszeiten zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln kann auch beim Verbraucher erfolgen.
  4. Absatz 3 a,Die Kontrolle von radioaktiven Arzneimitteln kann auch beim Anwender erfolgen.
  5. Absatz 4,Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch diese beauftragte Sachverständige der Zutritt zu den im Absatz 2, genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher und von radioaktiven Arzneimitteln beim Anwender.
  6. Absatz 5,Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  7. Absatz 6,Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4, beim Verbraucher gemäß Absatz 3, oder beim Anwender gemäß Absatz 3 a, genommen, so hat der Hersteller oder Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40068843