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§ 8 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 801.08.199230.06.1996 § → § BGBl. Nr. 461/1992
§ 801.01.198831.07.1992 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992danach: BGBl. Nr. 461/1992

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erfolgsnachweis

Paragraph 8, (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen Arzt ist durch Zeugnisse für jedes Ausbildungsfach zu erbringen.

(2) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Facharztausbildung ist durch Zeugnisse über die praktische Ausbildung in dem als Hauptfach gewählten Sonderfach und in den einschlägigen Nebenfächern in der vorgeschriebenen Art und Dauer zu erbringen.

  1. Absatz 3,Die Zeugnisse sind von den ausbildenden Ärzten der Ausbildungsstätten, Lehrpraxen bzw. Lehrambulatorien auszustellen. Sie haben die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung in dem betreffenden Ausbildungsfach in der vorgeschriebenen Art und Dauer mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133545

Alte Dokumentnummer

N8198430936J