Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erfolgsnachweis
§ 8. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen Arzt ist durch Zeugnisse für jedes Ausbildungsfach zu erbringen. Paragraph 8, (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen Arzt ist durch Zeugnisse für jedes Ausbildungsfach zu erbringen.
(2) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Facharztausbildung ist durch Zeugnisse über die praktische Ausbildung in dem als Hauptfach gewählten Sonderfach und in den einschlägigen Nebenfächern in der vorgeschriebenen Art und Dauer zu erbringen.
(3)Absatz 3,Die Zeugnisse sind von den ausbildenden Ärzten der Ausbildungsstätten, Lehrpraxen bzw. Lehrambulatorien auszustellen. Sie haben die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung in dem betreffenden Ausbildungsfach in der vorgeschriebenen Art und Dauer mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12133545
Alte Dokumentnummer
N8198430936J