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§ 8 ÄrzteG

Fassungen
01.08.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 461/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 801.08.199230.06.1996 § → § BGBl. Nr. 461/1992
§ 801.01.198831.07.1992 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 461/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erfolgsnachweis

Paragraph 8, (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt sowie über die mit Erfolg zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist durch ein Rasterzeugnis zu erbringen, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend Bedacht genommen wird.

  1. Absatz 2,Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12136105

Alte Dokumentnummer

N8199232306J