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§ 32 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 3201.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 3201.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 100/1994

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung; Streichung aus der Ärzteliste

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den Wegfall eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Erfordernisses oder
    2. Ziffer 2
      wenn hervorkommt, daß eines der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ruht auf Grund
    1. Ziffer eins
      eines erklärten dauernden oder zeitweiligen Verzichts,
    2. Ziffer 2
      eines Disziplinarerkenntnisses für die Dauer der festgesetzten Untersagung oder
    3. Ziffer 3
      einer länger als zwei Jahre dauernden Einstellung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Gründe für das Erlöschen bzw. für das Ruhen der Berechtigung nach Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 3 sind von Amts wegen wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,In allen Fällen der Absatz eins und 2 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes – unbeschadet Absatz 8, – nicht besteht. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat Bescheide gemäß Absatz 4,, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  6. Absatz 6,Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß Paragraph 3, neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 11, anmelden.
  7. Absatz 7,Das Erlöschen bzw. das Ruhen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
  8. Absatz 8,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 3 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133571

Alte Dokumentnummer

N8198430962J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P32/NOR12133571