Rechtstracker.at

§ 32 ÄrzteG

Fassungen
01.08.1996 bis 10.11.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 3201.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 3201.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung; Streichung

aus der Ärzteliste

Paragraph 32, (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

  1. Ziffer eins
    durch den Wegfall eines im Paragraph 3, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 6, zweiter Satz oder Absatz 7, angeführten Erfordernisses,
  2. Ziffer 2
    wenn hervorkommt, daß eines der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 7 oder in den Paragraphen 3 a bis 3 c angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist,
  3. Ziffer 3
    auf Grund einer länger als drei Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung,
  4. Ziffer 4
    auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
  5. Ziffer 5
    auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
  6. Ziffer 6
    auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
  1. Absatz 2,Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sind von Amts wegen wahrzunehmen.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie im Fall der Ziffer 4,, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 8 oder in den Paragraphen 3 a bis 3 c angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.
  3. Absatz 4,Sofern Verfahren gemäß Absatz 3, die Erfordernisse des Absatz eins, Ziffer eins und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
  4. Absatz 5,Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 3 bis 3 c neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 11 a, anmelden.
  5. Absatz 6,Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
  6. Absatz 7,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12139649

Alte Dokumentnummer

N8199656702J