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§ 28

Fassungen
01.08.1992 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 2831.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 2801.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 970/1993

Index

80/03 Weinrecht

Text

Tafelwein

Paragraph 28, (1) „Tafelwein'' ist Wein, der nicht als Landwein oder Qualitätswein in Verkehr gebracht werden darf. Tafelwein ist als solcher auf dem Etikett zu bezeichnen. Unzulässig ist die Verwendung einer geographischen Herkunftsbezeichnung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie einer Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung gemäß Paragraph 33, Absatz 3,

  1. Absatz 2,Wird Tafelwein als „Rotwein'' oder „Rosewein'' bezeichnet, so muß er ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen. Ein Verschnitt von Weißwein mit Rot- oder Rosewein ist als „Verschnitt von Weißwein mit Rotwein'' oder „Verschnitt von Weißwein mit Rosewein'' zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3,Tafelwein darf nur in Flaschen oder sonstige Behältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter oder einem Liter oder mehr abgefüllt werden.

Schlagworte

Sortenbezeichnung

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133707

Alte Dokumentnummer

N8198512317A