Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Tafelwein
§ 28. (1) „Tafelwein'' ist Wein, der nicht als Landwein oder Qualitätswein in Verkehr gebracht werden darf. Tafelwein ist als solcher auf dem Etikett zu bezeichnen. Unzulässig ist die Verwendung einer geographischen Herkunftsbezeichnung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie einer Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung gemäß § 33 Abs. 3.Paragraph 28, (1) „Tafelwein'' ist Wein, der nicht als Landwein oder Qualitätswein in Verkehr gebracht werden darf. Tafelwein ist als solcher auf dem Etikett zu bezeichnen. Unzulässig ist die Verwendung einer geographischen Herkunftsbezeichnung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie einer Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung gemäß Paragraph 33, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Wird Tafelwein als „Rotwein'' oder „Rosewein'' bezeichnet, so muß er ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen. Ein Verschnitt von Weißwein mit Rot- oder Rosewein ist als „Verschnitt von Weißwein mit Rotwein'' oder „Verschnitt von Weißwein mit Rosewein'' zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Tafelwein darf nur in Flaschen oder sonstige Behältnisse gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter oder einem Liter oder mehr abgefüllt werden.Tafelwein darf nur in Flaschen oder sonstige Behältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter oder einem Liter oder mehr abgefüllt werden.
Schlagworte
Sortenbezeichnung
Dokumentnummer
NOR12133707
Alte Dokumentnummer
N8198512317A