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§ 28

Fassungen
31.12.1993 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 970/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 2831.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 2801.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 970/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Tafelwein

Paragraph 28, (1) „Tafelwein'' ist Wein, der nicht als Landwein oder Qualitätswein in Verkehr gebracht werden darf. Der Alkoholgehalt muß mindestens 8,0 Rht, der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 4,0 g/l betragen. Tafelwein ist als solcher auf dem Etikett zu bezeichnen. Unzulässig ist die Verwendung einer geographischen Herkunftsbezeichnung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie einer Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung gemäß Paragraph 33, Absatz 3,

  1. Absatz 2,Wird Tafelwein als „Rotwein'' oder „Rosewein'' bezeichnet, so muß er ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen. Ein Verschnitt von Weißwein mit Rot- oder Rosewein ist als „Verschnitt von Weißwein mit Rotwein'' oder „Verschnitt von Weißwein mit Rosewein'' zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3,Tafelwein darf nur in Flaschen oder sonstige Behältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter oder einem Liter oder mehr abgefüllt werden.
  3. Absatz 4,Wein, der die gemäß Absatz eins, festgesetzten Werte nicht erreicht oder den Anforderungen des Paragraph eins, Absatz eins, nicht entspricht, darf nur zur Verwertung an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.

Schlagworte

Sortenbezeichnung

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136794

Alte Dokumentnummer

N8199332547J