Rechtstracker.at

§ 28a

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28a01.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 28a01.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 28 a, (1) Unter der Bezeichnung Landwein darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einer einzigen Weinbauregion (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) stammen;
  2. Ziffer 2
    der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 29, Absatz 5, stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten und Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;
  3. Ziffer 3
    der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14 Grad KMW aufgewiesen hat;
  4. Ziffer 4
    der Alkoholgehalt mindestens 8,5 Rht beträgt;
  5. Ziffer 5
    der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g je Liter beträgt;
  6. Ziffer 6
    der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 4,0 g je Liter beträgt;
  7. Ziffer 7
    der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein 1,30 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter beträgt;
  8. Ziffer 8
    der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2) versehen ist; unzulässig ist die Verwendung einer engeren geographischen Herkunftsbezeichnung;
  9. Ziffer 9
    die Hektarhöchstmenge (Paragraph 27 a,) nicht überschritten wurde;
  10. Ziffer 10
    der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 7, festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden.
  1. Absatz 2,Als Landwein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einer Weinbauregion gemäß Paragraph 25, Absatz 2, stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an einen Landwein entsprechen.
  2. Absatz 3,Paragraph 28, Absatz 3, gilt auch für Landwein.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133773

Alte Dokumentnummer

N8198512742A