Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Qualitätsweine
§ 29. (1) Unter der Bezeichnung „Qualitätswein'' darf Wein in Verkehr gebracht werden, wennParagraph 29, (1) Unter der Bezeichnung „Qualitätswein'' darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn
die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 1 Z 2) stammen;die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einem einzigen Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) stammen;
der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten, Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Absatz 5, stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten, Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;
der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;
der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung die in einer Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 7, festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
der Gehalt an Alkohol mindestens 9,0 Rht, bei Qualitätswein besonderer Reife und Leseart mindestens 5,0 Rht beträgt;
der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g je Liter beträgt;
der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,40 g je Liter, bei Rotwein mindestens 1,60 g je Liter beträgt;
der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, bei Weißwein und Rosewein mindestens 4,5 g je Liter, bei Rotwein mindestens 4,0 g je Liter beträgt;
der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (§ 25 Abs. 1 Z 2 bis 5) versehen ist;der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) versehen ist;
die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde.die Hektarhöchstmenge (Paragraph 27 a,) nicht überschritten wurde.
(2)Absatz 2,Qualitätswein, der an den Verbraucher in Flaschen abgefüllt oder offen abgegeben oder exportiert wird, muß staatlich geprüft sein. Bei Flaschenweinen müssen auf dem Etikett die Bezeichnung „Qualitätswein'' oder „Prädikatswein'' und die staatliche Prüfnummer aufscheinen.
(3)Absatz 3,Wenn es im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung anzuordnen, daß diese Weine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden dürfen.
(4)Absatz 4,Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett'' in Verkehr gebracht werden, wenn der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat, das Lesegut nicht aufgebessert wurde (§ 19), der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/l beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde und der Alkoholgehalt - einschließlich des Gehalts an unvergorenem Zucker - 12,9% vol nicht überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden.Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett'' in Verkehr gebracht werden, wenn der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat, das Lesegut nicht aufgebessert wurde (Paragraph 19,), der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/l beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde und der Alkoholgehalt - einschließlich des Gehalts an unvergorenem Zucker - 12,9% vol nicht überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten zu bezeichnen, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit der Weinbaugebiete geeignet sind, in den jeweiligen Weinbaugebieten hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 8 gelten auch für ausländische Qualitätsweine. Solche Weine müssen darüber hinaus aus einem bestimmten, abgegrenzten Gebiet, das gleiche Bodenbeschaffenheit und Klima aufweist, stammen und dürfen nur aus Rebsorten erzeugt worden sein, die im Erzeugerstaat als Qualitätsweinrebsorten anerkannt sind.Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 gelten auch für ausländische Qualitätsweine. Solche Weine müssen darüber hinaus aus einem bestimmten, abgegrenzten Gebiet, das gleiche Bodenbeschaffenheit und Klima aufweist, stammen und dürfen nur aus Rebsorten erzeugt worden sein, die im Erzeugerstaat als Qualitätsweinrebsorten anerkannt sind.
(7)Absatz 7,Als Qualitätswein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einem Weinbaugebiet gemäß § 25 Abs. 3 stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an Qualitätswein entsprechen.Als Qualitätswein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einem Weinbaugebiet gemäß Paragraph 25, Absatz 3, stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an Qualitätswein entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12136795
Alte Dokumentnummer
N8199332548J