Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Prädikatsweine
§ 30. (1) „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:Paragraph 30, (1) „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:
„Spätlese'' oder „Spätlesewein'' ist Wein aus Trauben, die erst nach der allgemeinen Lese der betreffenden Sorte in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Auslese'' oder „Auslesewein'' ist Spätlese,
die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'' ist Wein aus dem Saft überreifer und edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'' ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frischgekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden. Der daraus gewonnene Saft muß ein Mostgewicht von mindestens 27 Grad KMW aufweisen;
„Trockenbeerenauslese'' ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 32 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Eiswein'' ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren, und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 versehen sein;„Eiswein'' ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren, und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 5 versehen sein;
„Strohwein'' ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein.„Strohwein'' ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 6 versehen sein.
(2)Absatz 2,Wein darf unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnung nur in Verkehr gebracht werden, wennWein darf unter einer der im Absatz eins, angegebenen Bezeichnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 4 bis 10 und Abs. 2 für Qualitätswein gegeben sind,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 10 und Absatz 2, für Qualitätswein gegeben sind,
er die Eigenart solcher Weine (Abs. 1) aufweist,er die Eigenart solcher Weine (Absatz eins,) aufweist,
ihm kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde,
im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde,
auf dem Etikett oder Flaschenschild der Jahrgang und bei Spätlesewein und Auslesewein darüber hinaus auch die Sorte ersichtlich gemacht wurde und
den Anforderungen des § 43 Abs. 3 entsprochen wurde.den Anforderungen des Paragraph 43, Absatz 3, entsprochen wurde.
(3)Absatz 3,Prädikatsweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden. In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 29 und 30 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 29 und 30 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.
Dokumentnummer
NOR12133709
Alte Dokumentnummer
N8198512319A