Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Prädikatsweine
§ 30. (1) „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:Paragraph 30, (1) „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:
„Spätlese'' oder „Spätlesewein'' ist Wein aus Trauben, die erst nach der allgemeinen Lese der betreffenden Sorte in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Auslese'' oder „Auslesewein'' ist Spätlese,
die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'' ist Wein aus dem Saft überreifer und edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'' ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frischgekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden. Der daraus gewonnene Saft muß ein Mostgewicht von mindestens 27 Grad KMW aufweisen;
„Trockenbeerenauslese'' ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30 Grad KMW aufgewiesen hat;
„Eiswein'' ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren, und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 versehen sein;„Eiswein'' ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren, und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 5 versehen sein;
„Strohwein'' ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein.„Strohwein'' ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 6 versehen sein.
(2)Absatz 2,Qualitätswein darf als „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' und unter einer der in Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wennQualitätswein darf als „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' und unter einer der in Absatz eins, angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weinarten erfüllt sind;die Voraussetzungen für die in Absatz eins, angeführten Weinarten erfüllt sind;
eine Mostwäger-Bestätigung (§ 43 Abs. 4) ausgestellt wurde;eine Mostwäger-Bestätigung (Paragraph 43, Absatz 4,) ausgestellt wurde;
ihm kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde;
im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde;
er im Inland in Flaschen abgefüllt wird.
(3)Absatz 3,In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 29 und 30 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 29 und 30 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.
Dokumentnummer
NOR12138870
Alte Dokumentnummer
N8199550299J