Rechtstracker.at

§ 30a

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30a01.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 30a31.12.199331.08.1995 BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Fachbeirat

Paragraph 30 a, (1) An der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter dem Vorsitz des Leiters dieser Anstalt ein Fachbeirat einzurichten.

  1. Absatz 2,Der Fachbeirat hat sich aus den Leitern der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Weinbau oder deren Vertretern sowie aus je einem sachkundigen Vertreter, der vom Verein für Konsumenteninformation, vom Bundesverband der Weinbautreibenden, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und von den weinbautreibenden Ländern zu entsenden ist, zusammenzusetzen.
  2. Absatz 3,Der Fachbeirat hat die Auswertungsergebnisse hinsichtlich des zuckerfreien Extraktes und der Asche der während der Ernte gezogenen und von der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Weinbau untersuchten Trauben- und Mostproben (authentische Proben) unter Anhörung des zuständigen Bundeskellereiinspektors zu überprüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die untersuchten Werte sorten- und gebietsmäßig von den in den Paragraphen 28 a, Absatz eins und 29 Absatz eins, festgelegten Mindestwerten abweichen. Treten bei einem Jahrgang auf Grund extremer Witterungsverhältnisse wesentliche sorten- oder gebietsmäßige Abweichungen von den Mindestwerten auf, so hat der Fachbeirat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage der durchgeführten Überprüfungen für diesen Jahrgang bis 30. November Mindestwerte sorten- und gebietsmäßig vorzuschlagen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Grund des Vorschlags des Fachbeirats durch Verordnung die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt und Asche abweichend von Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 bei Landwein oder Qualitätswein für einzelne Rebsorten oder Weinbaugebiete für einen Jahrgang festzusetzen.

Schlagworte

Weinbau, Traubenprobe

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138871

Alte Dokumentnummer

N8199550300J