(4)Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Aufbesserung), sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen Untersuchungsanstalten (§ 50) einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Aufbesserung), sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen Untersuchungsanstalten (Paragraph 50,) einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.