Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Bezeichnungsvorschriften für Schaumwein und Sekt
§ 32. (1) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Paragraph 32, (1) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, mit Ausnahme der in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse von diesen beiden Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser beiden Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(2)Absatz 2,Schaumwein darf unter der Bezeichnung „Sekt'', „Qualitätsschaumwein'' oder „Qualitätsschaumwein b.A.'' in Verkehr gebracht werden, wenn er
ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 bereitet wurde undausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 29, Absatz 5, bereitet wurde und
in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
Dokumentnummer
NOR12138873
Alte Dokumentnummer
N8199550302J