Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 32a. (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein'', alkoholarmer Wein ist als „alkoholarmer Wein'' zu bezeichnen.Paragraph 32 a, (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein'', alkoholarmer Wein ist als „alkoholarmer Wein'' zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Bei Zusatz von Kohlensäure sind die Worte „mit Kohlensäure versetzt'', im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert'' anzugeben.
(3)Absatz 3,Unzulässig sind
engere geographische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden
Angaben gemäß § 28 Abs. 2, § 29 und § 30,Angaben gemäß Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29 und Paragraph 30,,
Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 33 Abs. 3.Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3,
(4)Absatz 4,§ 33 Abs. 1 und 4 erster Satz gelten auch für entalkoholisierten und alkoholarmen Wein.Paragraph 33, Absatz eins und 4 erster Satz gelten auch für entalkoholisierten und alkoholarmen Wein.
Schlagworte
Sortenbezeichnung
Dokumentnummer
NOR12136798
Alte Dokumentnummer
N8199332551J