Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Text
Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 32a. (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein'', alkoholarmer Wein ist als „alkoholarmer Wein'' zu bezeichnen.Paragraph 32 a, (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein'', alkoholarmer Wein ist als „alkoholarmer Wein'' zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Bei Zusatz von Kohlensäure sind die Worte „mit Kohlensäure versetzt'', im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert'' anzugeben.
(3)Absatz 3,Unzulässig sind
engere geographische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden
Angaben gemäß § 28 Abs. 2, § 29 und § 30,Angaben gemäß Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29 und Paragraph 30,,
Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 33 Abs. 3.Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3,
(4)Absatz 4,§ 33 Abs. 1 und 4 gelten auch für entalkoholisierten und alkoholarmen Wein.Paragraph 33, Absatz eins und 4 gelten auch für entalkoholisierten und alkoholarmen Wein.
Schlagworte
Sortenbezeichnung
Dokumentnummer
NOR12133774
Alte Dokumentnummer
N8198512743A