Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Sonstige Bezeichnungsvorschriften für nicht versetzte Weine
§ 33. (1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht verwendet werdenParagraph 33, (1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht verwendet werden
Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht eine besonders stärkende Wirkung, die seinem Charakter nicht entspricht, beilegen, wie „Gesundheitswein'', „Stärkungswein'', „Blutwein'',
die Bezeichnungen „natur'', „echt'', „rein'', „ökologisch'', „alternativ'' sowie Wortverbindungen mit diesen.
(1a)Absatz eins a,Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte mit dem Bezeichnungselement biologisch'' (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch biologisch'' oder „biologisch dynamisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb der Weintrauben verwendet werden.Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte mit dem Bezeichnungselement biologisch'' (Paragraph 51, des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch biologisch'' oder „biologisch dynamisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb der Weintrauben verwendet werden.
(2)Absatz 2,Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein oder Obstwein ausschließt und den Grundstoff erkennen läßt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3)Absatz 3,Eine Jahrgangs- oder Sortenbezeichnung darf nur dann verwendet werden, wenn der Wein zumindestens 85 vH aus den genannten Sorten oder den genannten Jahrgängen stammt.
(4)Absatz 4,In Flaschen abgefüllter Wein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Flaschenschild entweder der Abgeber, der Abfüller oder, mit seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei ausländischem Wein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist. Die Angabe des Standortes oder des Namens, sofern er einen geographischen Begriff enthält, darf nur halb so groß sein wie die geographischen Herkunftsbezeichnungen.
(5)Absatz 5,Auf dem Flaschenschild sind überdies die Herkunftsbezeichnung, die Angaben über den Gehalt an vorhandenem Alkohol, unvergorenem Zucker und sofern der Wein unter einer Jahrgangs- und Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird, auch diese, anzubringen. Für den Gehalt des unvergorenen Zuckers sind die Bezeichnungen ,trocken' oder ,für Diabetiker geeignet' bei einem Restzucker von höchstens 4 Gramm je Liter, ,halbtrocken' bei einem Restzucker von höchstens 9 Gramm je Liter, ,halbsüß' oder ,lieblich' bei einem Restzucker von höchstens 18 Gramm je Liter und ,süß' bei einem höheren Restzucker anzugeben.
(6)Absatz 6,Wein, der mit einer Herkunfts-, Sorten-, Jahrgangs- oder Qualitätsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
(7)Absatz 7,Die Bezeichnung „Heuriger'' darf nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland gewonnenen Trauben hergestellt wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden. Bei in Flaschen abgefülltem Wein ist der Jahrgang anzugeben.
(8)Absatz 8,Die Bezeichnung „Schilcher'' darf nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark gewonnenen Trauben der Rebsorte Blauer Wildbacher hergestellt wurde. „Schilcher'' darf auch dann in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter abgefüllt werden, wenn er nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
(9)Absatz 9,Bezeichnungen, die auf einen Weinbaubetrieb schließen lassen, wie „Hauerabfüllung'' oder „Gutsabfüllung'', dürfen nur verwendet werden, wenn der Wein aus Trauben gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten des mit einer solchen Bezeichnung umschriebenen Betriebes stammen und in diesem verarbeitet und abgefüllt wurden. Die Bezeichnung „Erzeugerabfüllung'' darf nur verwendet werden, wenn der Wein aus Weintrauben gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten des in der Bezeichnung anzuführenden Betriebes oder der Erzeugergemeinschaften stammen und von diesen abgefüllt wurde.
(10)Absatz 10,Bergwein ist Wein, der ausschließlich aus Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% gewonnen wurde. Bergwein darf auch dann in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter abgefüllt werden, wenn er nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
Schlagworte
Jahrgangsbezeichnung, Herkunftsbezeichnung, Eingangsbuch
Dokumentnummer
NOR12133712
Alte Dokumentnummer
N8198512322A