Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.08.1992 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3231.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 3201.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 970/1993

Index

80/03 Weinrecht

Text

Versetzte Weine

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Versetzte Weine dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 bezeichnet sind.
  2. Absatz 2,Dessertwein muß als „Dessertwein“ bezeichnet werden.
  3. Absatz 3,Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails sind als „aromatisierter Wein“, „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ oder „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ oder „Weincocktail“ zu bezeichnen. Beruht der Gehalt an Kohlensäure ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt“ anzufügen. Bei aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist überdies der Gehalt an vorhandenem Alkohol anzugeben. Mistella ist als „Mistella“ zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Wermut ist als „Wermut“, „Wermutwein“ oder „Vermouth“ zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Perlwein muß als „Perlwein“ bezeichnet werden. Diese Bezeichnung ist am Flaschenschild anzubringen.
  6. Absatz 6,Schaumwein ist als „Schaumwein“ oder „Sekt“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung ist am Flaschenschild anzubringen. Schaumwein darf als „Qualitätsschaumwein“ oder „Qualitätssekt“ bezeichnet werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      in einem Liter mindestens 10 Rht vorhandenen Alkohol und nicht mehr als 35 Milligramm freie und 250 Milligramm gesamte schwefelige Säure enthält,
    2. Ziffer 2
      ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels zweiter Gärung hergestellt wurde,
    3. Ziffer 3
      mindestens sechzig Tage oder in Behältnissen mit Rührvorrichtungen drei Wochen auf der Hefe und im Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate ununterbrochen unter einem Kohlensäureüberdruck von mindestens 3,5 bar bei 20 ºC gelagert wurde,
    4. Ziffer 4
      in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und
    5. Ziffer 5
      ausschließlich aus Grundwein des Erzeugerstaates hergestellt wurde.
    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die in Ziffer eins und 3 genannten Werte abzuändern oder zu ergänzen, wenn dies zur Anpassung an ausländische Vorschriften oder internationale Maßstäbe erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei Schaumwein oder Perlwein ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt“ anzufügen.
  8. Absatz 8,Bei Wermut und Schaumwein ist auf dem Flaschenschild der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Betracht kommende Staat und, sofern dieser nicht mit der Herkunft des Grundweines ident ist, auch die örtliche Herkunft des Grundweines anzugeben.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 finden für die dort bezeichneten Weine ausländischer Herkunft keine Anwendung, sofern es sich um typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise handelt, die auf dem Weltmarkt bereits seit mindestens 30 Jahren Eingang gefunden haben und deren Behältnisse in ihrer äußeren Ausstattung und Aufmachung die ausländische Herkunft dieser Erzeugnisse sowie deren wesentliche Eigenarten zweifelsfrei und ohne Schwierigkeit erkennen lassen. Weine dieser Art hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung festzustellen.
  10. Absatz 10,Sofern ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen der Verbraucher nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung festzustellen, daß Absatz 6, erster Satz und Absatz 8, für bestimmte, genau zu bezeichnende Schaumweine oder Sekte ausländischer Herkunft keine Anwendung findet.
  11. Absatz 11,Paragraph 33, Absatz eins, 3 und 4 gelten auch für versetzte Weine.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133711

Alte Dokumentnummer

N8198512321A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/444/P32/NOR12133711