Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.05.199623.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3101.09.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 583/1995
§ 3101.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995danach: BGBl. Nr. 583/1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Staatliche Prüfnummer

Paragraph 31, (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.

  1. Absatz 2,Die staatliche Prüfnummer darf anläßlich der Untersuchung gemäß Paragraph 56, Absatz eins bis 3 erteilt werden; sie ist dem Verfügungsberechtigten auf Antrag, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, schon vor der Probenziehung bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Aufbesserung), sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen Untersuchungsanstalten (Paragraph 50,) einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Absatz 4, (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
  5. Absatz 6,Vom Zeitpunkt der Antragstellung an dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
  6. Absatz 7,Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt (Paragraph 50,) so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
  7. Absatz 8,Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
  8. Absatz 9,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß Absatz 4, erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
    2. Ziffer 2
      sich nachträglich herausstellt, daß der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Absatz 6, verstoßen hat,
    3. Ziffer 3
      der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
    4. Ziffer 4
      eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde.
  9. Absatz 10,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Absatz 9, genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
  10. Absatz 11,Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
  11. Absatz 12,Der Entzug der staatlichen Prüfnummer ist auf Kosten des Antragstellers oder Verfügungsberechtigten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren, wenn sich herausgestellt hat, daß der Wein nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
  12. Absatz 13,Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten (Paragraph 50,) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifes zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, daß je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zugrunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, daß die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
  13. Absatz 14,Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

Sachaufwand

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133710

Alte Dokumentnummer

N8198512320A