Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3001.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Prädikatsweine

Paragraph 30, (1) „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:

  1. Ziffer eins
    „Spätlese'' oder „Spätlesewein'' ist Wein aus Trauben, die erst nach der allgemeinen Lese der betreffenden Sorte in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19 Grad KMW aufgewiesen hat;
  2. Ziffer 2
    „Auslese'' oder „Auslesewein'' ist Spätlese,
    die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW aufgewiesen hat;
  3. Ziffer 3
    „Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'' ist Wein aus dem Saft überreifer und edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat;
  4. Ziffer 4
    „Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'' ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frischgekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden. Der daraus gewonnene Saft muß ein Mostgewicht von mindestens 27 Grad KMW aufweisen;
  5. Ziffer 5
    „Trockenbeerenauslese'' ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 32 Grad KMW aufgewiesen hat;
  6. Ziffer 6
    „Eiswein'' ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren, und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 5 versehen sein;
  7. Ziffer 7
    „Strohwein'' ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 6 versehen sein.
  1. Absatz 2,Wein darf unter einer der im Absatz eins, angegebenen Bezeichnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 10 und Absatz 2, für Qualitätswein gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      er die Eigenart solcher Weine (Absatz eins,) aufweist,
    3. Ziffer 3
      ihm kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde,
    4. Ziffer 4
      im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde,
    5. Ziffer 5
      auf dem Etikett oder Flaschenschild der Jahrgang und bei Spätlesewein und Auslesewein darüber hinaus auch die Sorte ersichtlich gemacht wurde und
    6. Ziffer 6
      den Anforderungen des Paragraph 43, Absatz 3, entsprochen wurde.
  2. Absatz 3,Prädikatsweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden. In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 4,Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 29 und 30 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

Schlagworte

Eingangsbuch

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133709

Alte Dokumentnummer

N8198512319A