Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.05.1996 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.05.199623.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3101.09.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 583/1995
§ 3101.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Staatliche Prüfnummer

Paragraph 31, (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.

  1. Absatz 2,Die staatliche Prüfnummer darf anläßlich der Untersuchung gemäß Paragraph 56, Absatz eins bis 3 erteilt werden; sie ist dem Verfügungsberechtigten auf Antrag, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, schon vor der Probenziehung bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Aufbesserung), sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen Untersuchungsanstalten (Paragraph 50,) einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Absatz 4, (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
  5. Absatz 6,Vom Zeitpunkt der Antragstellung an dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
  6. Absatz 7,Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt (Paragraph 50,) so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
  7. Absatz 8,Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
  8. Absatz 9,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß Absatz 4, erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
    2. Ziffer 2
      sich nachträglich herausstellt, daß der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Absatz 6, verstoßen hat,
    3. Ziffer 3
      der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
    4. Ziffer 4
      eine staatliche Prüfnummer unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Absatz 6, für einen Wein verwendet wird, für den sie nicht zugeteilt wurde.
  9. Absatz 10,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Absatz 9, genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
  10. Absatz 11,Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
  11. Absatz 12,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
  12. Absatz 13,Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten (Paragraph 50,) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifes zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, daß je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zugrunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, daß die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
  13. Absatz 14,Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  14. Absatz 15,Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
  15. Absatz 16,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.

Anmerkung

Zu Abs. 13: Für Weine der Ernte 1995 haben fünf, für Weine der Ernte
1996 sechs Untersuchungen je Betrieb und Jahr kostenlos zu erfolgen
(vgl. § 70 Abs. 13 idF BGBl. Nr. 583/1995).

Schlagworte

Sachaufwand

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12139531

Alte Dokumentnummer

N8199654834J