Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3231.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 3201.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Bezeichnungsvorschriften für Schaumwein und Sekt

Paragraph 32, (1) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Ziffer eins
    die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
  2. Ziffer 2
    die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, mit Ausnahme der in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse von diesen beiden Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser beiden Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
  1. Absatz 2,Schaumwein darf unter der Bezeichnung „Sekt'', „Qualitätsschaumwein'' oder „Qualitätsschaumwein b.A.'' in Verkehr gebracht werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 29, Absatz 5, bereitet wurde und
    2. Ziffer 2
      in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138873

Alte Dokumentnummer

N8199550302J