Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3331.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 3301.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Sonstige Bezeichnungsvorschriften für nicht versetzte Weine

Paragraph 33, (1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht verwendet werden

  1. Ziffer eins
    Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht eine besonders stärkende Wirkung, die seinem Charakter nicht entspricht, beilegen, wie „Gesundheitswein'', „Stärkungswein'', „Blutwein'',
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnungen „natur'', „echt'', „rein'', „alternativ'' sowie Wortverbindungen mit diesen.
  1. Absatz 2,Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte'' (Paragraph 51, des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch-biologisch'', „biologisch-dynamisch'' oder „ökologisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb, bei zugekauften Trauben oder Wein nur dann, wenn nachweislich ausschließlich von Erzeugerbetrieben, die biologischen Anbau betreiben, zugekauft wurde, verwendet werden.
  2. Absatz 3,Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein oder Obstwein ausschließt und den Grundstoff erkennen läßt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
  3. Absatz 4,Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist, und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt;
    2. Ziffer 2
      die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
  4. Absatz 5,Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
  5. Absatz 6,In der Etikettierung ist bei Wein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Artikel 14, Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste anzugeben.
  6. Absatz 7,Die Bezeichnung „Heuriger'' darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht und bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen abgefülltem „Heurigen'' ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
  7. Absatz 8,Die Bezeichnung „Schilcher'' darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher'' bereitet wurde.
  8. Absatz 9,Die Bezeichnung „Bergwein'' darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet wurde. Die Trauben, die bei der Bereitung des Weins verwendet wurden, dürfen ausschließlich in der Weinbauregion geerntet worden sein, deren Name gemäß Paragraph 28, Absatz 2, auf dem Etikett anzugeben ist.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138874

Alte Dokumentnummer

N8199550303J