Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Sonstige Bezeichnungsvorschriften
§ 33a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen über Paragraph 33 a, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen über
die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse,
die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind,
Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben.
Dokumentnummer
NOR12138875
Alte Dokumentnummer
N8199550304J