Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
31.12.1993 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3431.12.199323.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3401.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

31.12.1993

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Teil 4

Obstwein

Paragraph 34, (1) Obstwein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem Kern-, Stein- oder Beerenobst hergestellte Getränk sowie Obstwein der in den Absatz 3 bis 6 aufgezählten "Art". (2) Weintrauben gehören nicht zum Beerenobst im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 3,Obstdessertwein (Obstsüßwein) ist Obstwein, dessen Alkohol- und Zuckergehalt den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht.
  2. Absatz 4,Für aromatisierten Obstwein und Obstwermut sind sinngemäß die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 angeführten Bestimmungen anzuwenden.
  3. Absatz 5,Zider ist Obstwein aus einem Gemenge von naturreinem Obstsaft mit Obstwein derselben Obstgattung, der bis zu 3 Rht Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2 bar bei 20 Grad C aufweist. Sein Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers darf 8 Rht nicht überschreiten.
  4. Absatz 6,Obstperlwein und Obstschaumwein sind sonstige Obstweine, die die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 umschriebenen Eigenschaften aufweisen, Obstperlwein kann jedoch einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5% vol aufweisen.
  5. Absatz 7,Auf Fruchtsäfte der im Absatz eins, genannten Obstgattungen und auf die zur Herstellung dieser Fruchtsäfte bestimmten Vorerzeugnisse (wie Rohsäfte, Muttersäfte) oder auf ihre Weiterverarbeitungen mit Zucker (Fruchtsirupe, Geliersäfte) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  6. Absatz 8,Das Inverkehrbringen anderer als der in den Absatz eins bis 6 angeführten Obstweine ist verboten.

Schlagworte

Kernobst, Steinobst

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136800

Alte Dokumentnummer

N8199332553J