Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Teil 4
Obstwein
§ 34. (1) Obstwein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem Kern-, Stein- oder Beerenobst hergestellte Getränk sowie Obstwein der in den Abs. 3 bis 6 aufgezählten Art. (2) Weintrauben gehören nicht zum Beerenobst im Sinne dieses Bundesgesetzes.Paragraph 34, (1) Obstwein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem Kern-, Stein- oder Beerenobst hergestellte Getränk sowie Obstwein der in den Absatz 3 bis 6 aufgezählten "Art". (2) Weintrauben gehören nicht zum Beerenobst im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Obstdessertwein (Obstsüßwein) ist Obstwein, dessen Alkohol- und Zuckergehalt den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 entspricht.Obstdessertwein (Obstsüßwein) ist Obstwein, dessen Alkohol- und Zuckergehalt den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht.
(4)Absatz 4,Für aromatisierten Obstwein und Obstwermut sind sinngemäß die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Bestimmungen anzuwenden.Für aromatisierten Obstwein und Obstwermut sind sinngemäß die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 angeführten Bestimmungen anzuwenden.
(5)Absatz 5,Zider ist Obstwein aus einem Gemenge von naturreinem Obstsaft mit Obstwein derselben Obstgattung, der bis zu 3 Rht Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2 bar bei 20 Grad C aufweist. Sein Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers darf 8 Rht nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Obstperlwein und Obstschaumwein sind sonstige Obstweine, die die im § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 umschriebenen Eigenschaften aufweisen, Obstperlwein kann jedoch einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5% vol aufweisen.Obstperlwein und Obstschaumwein sind sonstige Obstweine, die die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 umschriebenen Eigenschaften aufweisen, Obstperlwein kann jedoch einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5% vol aufweisen.
(7)Absatz 7,Auf Fruchtsäfte der im Abs. 1 genannten Obstgattungen und auf die zur Herstellung dieser Fruchtsäfte bestimmten Vorerzeugnisse (wie Rohsäfte, Muttersäfte) oder auf ihre Weiterverarbeitungen mit Zucker (Fruchtsirupe, Geliersäfte) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.Auf Fruchtsäfte der im Absatz eins, genannten Obstgattungen und auf die zur Herstellung dieser Fruchtsäfte bestimmten Vorerzeugnisse (wie Rohsäfte, Muttersäfte) oder auf ihre Weiterverarbeitungen mit Zucker (Fruchtsirupe, Geliersäfte) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8,Das Inverkehrbringen anderer als der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine ist verboten.Das Inverkehrbringen anderer als der in den Absatz eins bis 6 angeführten Obstweine ist verboten.
Schlagworte
Kernobst, Steinobst
Dokumentnummer
NOR12136800
Alte Dokumentnummer
N8199332553J