Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 2931.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 2901.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Qualitätswein

Paragraph 29, (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein'' oder „Qualitätswein b.A.'' in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden;
  2. Ziffer 2
    er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Absatz 5, bereitet wurde;
  3. Ziffer 3
    der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;
  4. Ziffer 4
    er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anläßlich der Verleihung der Staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 7, festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
  5. Ziffer 5
    der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9% vol., bei Prädikatswein mindestens 5% vol. beträgt;
  6. Ziffer 6
    der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g/l beträgt;
  7. Ziffer 7
    der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,40 g/l, bei Rotwein mindestens 1,60 g/l beträgt;
  8. Ziffer 8
    die Hektarhöchstmenge (Paragraph 27 a,) nicht überschritten wurde.
  1. Absatz 2,Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die Staatliche Prüfnummer (StPNr) anzugeben.
  2. Absatz 3,Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.
  3. Absatz 4,Qualitätswein darf unter der Zusatzbezeichnung „Kabinett'' oder „Kabinettwein'' in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat;
    2. Ziffer 2
      das Lesegut nicht aufgebessert wurde (Paragraph 19,);
    3. Ziffer 3
      der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/l beträgt;
    4. Ziffer 4
      dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde;
    5. Ziffer 5
      der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13% vol. beträgt;
    6. Ziffer 6
      er im Inland in Flaschen abgefüllt wird.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Trauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
  5. Absatz 6,Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde;
    2. Ziffer 2
      der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geographischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geographischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in der geographischen Einheit geerntet wurden, deren Name er trägt.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138869

Alte Dokumentnummer

N8199550298J