Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.08.1992 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 2931.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 2901.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 970/1993

Index

80/03 Weinrecht

Text

Qualitätsweine

Paragraph 29, (1) Unter der Bezeichnung „Qualitätswein'' darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einem einzigen Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) stammen;
  2. Ziffer 2
    der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Absatz 5, stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten, Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;
  3. Ziffer 3
    der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;
  4. Ziffer 4
    der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung die in einer Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 7, festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
  5. Ziffer 5
    der Gehalt an Alkohol mindestens 9,0 Rht, bei Qualitätswein besonderer Reife und Leseart mindestens 5,0 Rht beträgt;
  6. Ziffer 6
    der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g je Liter beträgt;
  7. Ziffer 7
    der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,40 g je Liter, bei Rotwein mindestens 1,60 g je Liter beträgt;
  8. Ziffer 8
    der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, bei Weißwein und Rosewein mindestens 4,5 g je Liter, bei Rotwein mindestens 4,0 g je Liter beträgt;
  9. Ziffer 9
    der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) versehen ist;
  10. Ziffer 10
    die Hektarhöchstmenge (Paragraph 27 a,) nicht überschritten wurde.
  1. Absatz 2,Qualitätswein, der an den Verbraucher in Flaschen abgefüllt oder offen abgegeben oder exportiert wird, muß staatlich geprüft sein. Bei Flaschenweinen müssen auf dem Etikett die Bezeichnung „Qualitätswein'' oder „Prädikatswein'' und die staatliche Prüfnummer aufscheinen.
  2. Absatz 3,Wenn es im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung anzuordnen, daß diese Weine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden dürfen.
  3. Absatz 4,Qualitätswein darf unter der Bezeichnung ,Kabinett' in Verkehr gebracht werden, wenn der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat, das Lesegut nicht aufgebessert wurde (Paragraph 19,), der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 Gramm je Liter beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde, sowie der Alkoholgehalt, einschließlich des Gehaltes an unvergorenem Zucker, 12,7 Rht nicht überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten zu bezeichnen, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit der Weinbaugebiete geeignet sind, in den jeweiligen Weinbaugebieten hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 gelten auch für ausländische Qualitätsweine. Solche Weine müssen darüber hinaus aus einem bestimmten, abgegrenzten Gebiet, das gleiche Bodenbeschaffenheit und Klima aufweist, stammen und dürfen nur aus Rebsorten erzeugt worden sein, die im Erzeugerstaat als Qualitätsweinrebsorten anerkannt sind.
  6. Absatz 7,Als Qualitätswein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einem Weinbaugebiet gemäß Paragraph 25, Absatz 3, stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an Qualitätswein entsprechen.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133708

Alte Dokumentnummer

N8198512318A