(4)Absatz 4,Qualitätswein darf unter der Bezeichnung ,Kabinett' in Verkehr gebracht werden, wenn der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat, das Lesegut nicht aufgebessert wurde (§ 19), der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 Gramm je Liter beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde, sowie der Alkoholgehalt, einschließlich des Gehaltes an unvergorenem Zucker, 12,7 Rht nicht überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden.Qualitätswein darf unter der Bezeichnung ,Kabinett' in Verkehr gebracht werden, wenn der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat, das Lesegut nicht aufgebessert wurde (Paragraph 19,), der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 Gramm je Liter beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde, sowie der Alkoholgehalt, einschließlich des Gehaltes an unvergorenem Zucker, 12,7 Rht nicht überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden.