Rechtstracker.at

§ 28a

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28a01.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 28a01.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Landwein

Paragraph 28 a, (1) Tafelwein darf unter der Bezeichnung „Landwein'' in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden;
  2. Ziffer 2
    er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 29, Absatz 5, bereitet wurde;
  3. Ziffer 3
    der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 14 Grad KMW aufgewiesen hat;
  4. Ziffer 4
    er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist;
  5. Ziffer 5
    der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g/l beträgt;
  6. Ziffer 6
    der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,30 g/l, bei Rotwein mindestens 1,60 g/l beträgt;
  7. Ziffer 7
    die Hektarhöchstmenge (Paragraph 27 a,) nicht überschritten wurde.
  1. Absatz 2,Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weins verwendeten Trauben geerntet wurden, anzugeben. Die Verwendung des Namens einer kleineren geographischen Einheit ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138868

Alte Dokumentnummer

N8199550297J