Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28aParagraph 28 a
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Landwein
§ 28a. (1) Tafelwein darf unter der Bezeichnung „Landwein'' in Verkehr gebracht werden, wennParagraph 28 a, (1) Tafelwein darf unter der Bezeichnung „Landwein'' in Verkehr gebracht werden, wenn
er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden;
er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 bereitet wurde;er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 29, Absatz 5, bereitet wurde;
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 14 Grad KMW aufgewiesen hat;
er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist;
der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g/l beträgt;
der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,30 g/l, bei Rotwein mindestens 1,60 g/l beträgt;
die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde.die Hektarhöchstmenge (Paragraph 27 a,) nicht überschritten wurde.
(2)Absatz 2,Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weins verwendeten Trauben geerntet wurden, anzugeben. Die Verwendung des Namens einer kleineren geographischen Einheit ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.
Dokumentnummer
NOR12138868
Alte Dokumentnummer
N8199550297J